Das von der Europäische Chemikalienagentur ECHA als besonders besorgniserregend eingestufte und deshalb auf die SVHC-Kandidatenliste (SubstancesofVery High Concern) gesetzte Trichlorethylen wurde am 17. April 2013 offiziell in den Anhang XIV der europäischen REACH-Verordnung aufgenommen. Dies hat für Hersteller und Verwender TRI-haltiger Produkte einschneidende Folgen:
- Nach dem im Anhang XIV genannten Stichtag 21. April 2016 dürfen in offenen Anwendungen keine Produkte mehr verwendet werden, die TRI in einer Konzentration von über 0,1 % enthalten.
- Betroffene Produkte, die nicht mehr rechtzeitig verarbeitet werden können, müssen noch vor dem Stichtag entsorgt werden.
- Das Verbot beschränkt sich auf offene Anwendungen, weil sich beispielsweise bei der Verwendung von TRI-haltigen Klebstoffen oder Reinigungsmitteln die Freisetzung von TRI nicht verhindern lässt.
- Ausgenommen von diesem Verbot sind Unternehmen, die über eine von der ECHA gewährte Autorisierung verfügen.